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Wer im Rahmen einer Weiterbildung für Arbeitslose eine zweigeteilte Abschlussprüfung ablegt, hat für den ersten Prüfungsteil keinen Prämienanspruch wegen des erfolgreichen Bestehens einer „Zwischenprüfung“. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 AL 53/19).
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte der arbeitslosen Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer (verkürzten) beruflichen Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Diese legte die Abschlussprüfung in zwei Teilen erfolgreich ab. Für deren Bestehen zahlte die Beklagte ihr eine Prämie von 1.500 Euro. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Prämie für das Bestehen des 1. Teils der Abschlussprüfung (1.000 Euro) lehnte sie hingegen ab.
Das Gericht hielt das für rechtmäßig. Die Klägerin erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen, denn sie habe keine in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung bestanden. Der 1. Teil der Abschlussprüfung habe zwar während ihrer Weiterbildung stattgefunden. Dieser sei jedoch Bestandteil der Abschlussprüfung, die lediglich in zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Zwischenprüfung entfallen sei. Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auch den 1. Teil einer Abschlussprüfung erfasse, sei die Vorschrift nicht zugänglich. Ein Teil einer Abschlussprüfung könne schon vom Wortsinn her keine „Zwischenprüfung“ sein. Die Regelung könne auch nicht analog angewandt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass das Bestehen des 1. Teils einer Abschlussprüfung nach dem gesetzgeberischen Willen ausnahmslos, also insbesondere auch bei nur kurzen Weiterbildungsgängen, prämienauslösend sein solle und eine entsprechende ausdrückliche Regelung versehentlich nicht in das Gesetz aufgenommen worden wäre. Zudem sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Die Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen diene der Motivation, die Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Im Fall der Klägerin habe es einer solchen nicht bedurft, da zwischen dem 1. Teil und dem Beginn des 2. Teils der Abschlussprüfung nur knapp zwei Monate gelegen hätten.
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Letzte Änderung: 24.01.2021 © Clemens Rütten - Steuerberater 2021
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